LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz§ 16

§ 16Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1973 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten, deren Hinterbliebene und Angehörige

In Kraft seit 01. Januar 2002
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