§ 4 — Zuweisung von Naturalwohnungen an Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
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(1) Naturalwohnungen sind zu entziehen:
a) bei Auflösung des Dienstverhältnisses,
b) bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand,
c) bei freiwilligem Verzicht,
d) bei Wegfall des dienstlichen Interesses.
(2) In Härtefällen oder bei Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Umstände kann von einer Entziehung der Naturalwohnung aus den im Abs.1 lit.a und b genannten Gründen abgesehen werden.
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