Durch Verordnung der Landesregierung sind die Höhe der monatlich zu leistenden Vergütung unter Bedachtnahme auf das Nutzflächenausmaß und den Ausstattungsstandard der Wohnung sowie der Betriebskostenersatz näher zu regeln. Für Naturalwohnungen, deren Benützung im Dienstinteresse erforderlich ist, kann ein bis zu 50 von 100 ermäßigter Verrech nungssatz vorgesehen werden.
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