(1) Für die Benützung der Naturalwohnung hat der Lehrer eine angemessene Vergütung zu leisten und auf die Wohnung entfallende Betriebskosten zu ersetzen.
(2) Die Vergütung und die Betriebskostenanteile können von den Monatsbezügen des Lehrers im vorhinein einbehalten werden.
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