Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, können den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) Naturalwohnungen zur Benützung überlassen werden. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein den Vorschriften des Privatrechtes unterliegendes Bestandsverhältnis begründet.
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