(1) Zur Teilnahme an der Volksbefragung ist berechtigt, wer am Tag der Volksbefragung für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist. Bei einer Volksbefragung für einen politischen Bezirk muß der Stimmberechtigte im betroffenen politischen Bezirk seinen Hauptwohnsitz haben.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal an derselben Volksbefragung teilnehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005
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