(1) Hat die Landesregierung gemäß §§ 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 2 entschieden, daß eine Volksabstimmung durchzuführen ist, oder hat der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) die Frage, ob der vom Landtag gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll,
b) den vollen Wortlaut des Gesetzesbeschlusses,
c) den Tag der Volksabstimmung,
d) (Anm.: entfallen)
zu enthalten.
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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