(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über das Volksbegehren anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) die Frage, ob das Volksbegehren neuerlich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden soll,
b) den vollen Wortlaut des Volksbegehrens,
c) den Tag der Volksabstimmung,
d) (Anm.: entfallen)
zu enthalten.
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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