LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Volksrechtegesetz§ 168

§ 168Vertrauenspersonen

In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date

Bei einer Volksbefragung auf Antrag von Gemeindebürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht, zur Beobachtung des Befragungs- und Ermittlungsverfahrens bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen.

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