§ 168 Vertrauenspersonen — Steiermärkisches Volksrechtegesetz
Bei einer Volksbefragung auf Antrag von Gemeindebürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht, zur Beobachtung des Befragungs- und Ermittlungsverfahrens bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen.