(1) Hat der Gemeinderat gemäß § 158 entschieden, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder hat er die Durchführung einer Volksbefragung verlangt, hat der Gemeinderat mit Verordnung unverzüglich eine Volksbefragung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung,
b) das Befragungsgebiet,
c) den Tag der Volksbefragung,
d) (Anm.: entfallen)
zu enthalten.
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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