(1) Die Niederschriften haben für jede Volksabstimmung
a) die Bezeichnung der Volksabstimmung, den Tag der Volksabstimmung und die Bezeichnung der Wahlbehörde,
b) den Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Vertrauensperson,
c) das Ermittlungsergebnis gemäß § 149,
d) Zeit und Ort der Abstimmung,
e) die Entscheidung der Abstimmungsbehörde über die Nichtzulassung von Abstimmungswilligen,
f) die Entscheidung der Abstimmungsbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel,
g) sonstige Verfügungen der Abstimmungsbehörde,
h) außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmung
zu enthalten.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.
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