LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Volksrechtegesetz§ 144

§ 144Stimmabgabe

In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date

Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß der Abstimmende auf dem amtlichen Stimmzettel den Kreis neben dem Wort „Ja“ oder „Nein“ ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig erkennbar macht, ob er mit ja oder nein stimmen will.

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