(1) Zur Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel haben
a) die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“, „Volksabstimmung“ und den Tag der Volksabstimmung,
b) den Titel des Gemeinderatsbeschlusses und die Frage, ob der Gemeinderatsbeschluß Geltung erlangen soll,
c) links unter der Frage das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis
zu enthalten.
(2) Finden an einem Tag mehrere Volksabstimmungen statt, müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es wird jedoch nur ein Stimmkuvert verwendet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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