(1) Hat der Gemeinderat die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen, so hat er diese unverzüglich mit Verordnung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
a) die Frage, ob der vom Gemeinderat gefasste Beschluss Geltung erlangen soll,
b) den vollen Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses und
c) den Tag der Volksabstimmung.
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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