§ 127 Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung — Steiermärkisches Volksrechtegesetz
(1) Hat der Gemeinderat entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat er unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über die Initiative anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) die Frage, ob die Initiative als Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gelten soll,
b) den vollen Wortlaut der Initiative,
c) den Tag der Volksabstimmung,
d) (Anm.: entfallen)
zu enthalten.
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005