(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung der Entscheidung kann wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung und des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.
(2) Der Einspruch kann
a) von mindestens 20 der zur angefochtenen Initiative Stimmberechtigten,
b) vom Zustellungsbevollmächtigten
erhoben werden.
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