(1) Die Niederschriften haben für jede Volksbefragung
a) die Bezeichnung der Volksbefragung, den Tag der Volksbefragung und die Bezeichnung der Wahlbehörde,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Vertrauensperson,
c) das Ermittlungsergebnis gemäß § 102 zu enthalten.
(2) Die Niederschrift der Befragungsbehörden hat überdies
a) Zeit und Ort der Befragung,
b) die Entscheidung der Befragungsbehörde über die Nichtzulassung von Befragungswilligen,
c) die Entscheidung der Befragungsbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Befragungsblätter,
d) sonstige Verfügungen der Befragungsbehörde,
e) außergewöhnliche Vorkommnisse während der Befragung
zu enthalten.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.
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