Im Übrigen gelten für das Befragungsverfahren sinngemäß der § 8 (Besondere Wahlbehörden), die §§ 34 bis 36 (Wahlkarten), die §§ 46 bis 53 (Wahlort und Wahlzeit), die §§ 55 bis 64 (Wahlhandlung) und die §§ 65 bis 67 (Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts) der Landtags-Wahlordnung 2004.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
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