§ 42 § 42 — Steiermärkisches Bezügegesetz
Gliederung
Abschnitt III Artikel VI
§ 42 § 42
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
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