Die Ansprüche nach § 16 Abs. 1 lit. c, § 23 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 bestehen
1. für Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden, sowie
2. für ehemalige Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung und deren Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 91/2002, einen künftigen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug haben,
ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 10/2009
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