(1) Auf Personen nach § 4 1 f Abs. 1 Z 1, die
1. wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
2. bereits am 30. September 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 oder des § 30 Abs. 1 erfüllt haben,
sind ab dem Zeitpunkt des Auscheidens Abschnitt II und – soweit er sich auf Abschnitt II bezieht – Abschnitt III dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Für Personen nach § 4 1 f Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Landes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Oktober 1997 die Funktion eines obersten Organes des Landes bekleidet haben.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsvorsorge nach Abschnitt II und – soweit er sich auf Abschnitt II bezieht – Abschnitt III dieses Gesetzes aus der Funktion aus, ist § 11 Landes-Bezügegesetz nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
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