(1) Auf Personen,
1. die unter § 4 1 d fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 4 1 d nicht abgeben, oder
2. die erst nach dem 30. September 1997 erstmals mit einer im Landes-Bezügegesetz angeführten Funktion betraut werden,
ist – soweit nicht § 4
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g ausdrücklich anderes anordnet – anstelle dieses Gesetzes das Landes-Bezügegesetz anzuwenden.
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach § 9 Abs. 2 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. September 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Das Land hat
1. für Personen nach § 4 1 d Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 4 1 d nicht abgeben, bis zum 31. Mai 1998 und
2. für Personen nach § 4 1 d Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 4 1 d nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 4 1 d Abs. 2 vorgesehene Erklärung
einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. September 1997 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 12
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b GSVG und § 11
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b BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Stmk. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Stmk. PKVG), LGBl. Nr. 72/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Beitrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
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