§ 41c Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes — Steiermärkisches Bezügegesetz
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. September 1997
1. neun Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne des § 21 oder
2. acht Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne des § 30 aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.
(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden.
1. das Landes-Bezügegesetz mit Ausnahme der §§ 10 bis 13,
2. folgende Bestimmungen dieses Gesetzes:
a) Abschnitt I, § 9,
b) Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind, und
c) Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht.
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 9 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Landes-Bezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
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