§ 41a — Steiermärkisches Bezügegesetz
Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin und § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995
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