§ 39 § 39 — Steiermärkisches Bezügegesetz
Gliederung
Abschnitt II Artikel IV
§ 39 § 39
Rückverweise
Jede Änderung des anspruchsberechtigten Personenkreises nach den für Landesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften ist sinngemäß auch auf dieses Gesetz anzuwenden.
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