§ 25b — Steiermärkisches Bezügegesetz
Der Waisenversorgungsbezug beträgt:
1. für jede Halbwaise 24 %
2. für jede Vollwaise 36 %
des Ruhebezuges, der der ruhegnußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages und dem Bezug nach § 21 Abs. 3 entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 72/1997