§ 19 § 19 — Steiermärkisches Bezügegesetz
Gliederung
Abschnitt I Artikel I
§ 19 § 19
Rückverweise
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.
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