(1) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
(2) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 82/1991
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