(1) Stirbt ein
a) Mitglied des Steiermärkischen Landtages,
b) Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung,
c) ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung, welches das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht, aber die anderen Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhebezuges erfüllt hat, oder
d) Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges,
so gebührt den Hinterbliebenen zu ungeteilten Händen ein Todesfallbeitrag. Der Todesfallbeitrag gebührt in der Höhe von 15
0
% eines Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2.
(2) Im übrigen gilt § 42 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 32/2005
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