LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Bezügegesetz§ 13

§ 13

In Kraft seit 01. Juli 1972
Up-to-date

Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt eine Entfernungszulage. Diese beträgt bei einer Entfernung bis einschließlich

50 Kilometer 10 v. H.
vom 51. Kilometer bis einschließlich 100 Kilometer 15 v. H.
und bei einer Entfernung von mehr als 100 Kilometern 20 v. H.

des jeweils gebührenden Bezuges gemäß § 3.

Die Entfernung wird in Straßenkilometern gemessen.

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