Die Bezüge und Auslagenersätze nach §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezugsansprüche nach § 21 Abs. 3 bemessen sich in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988 nach den Ansätzen des Jahres 1987.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1988
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