§ 98 Wahlausschreibung — Gemeindewahlordnung Graz 2012
(1) In der Ausschreibung der Wahl in den Gemeinderat gemäß § 2 ist auch die Wahl zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat auszuschreiben.
(2) Die Kundmachung der Wahlausschreibung der Gemeinderatswahl gemäß § 2 Abs. 1 hat für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates folgende zusätzliche Bestimmungen zu enthalten:
1. die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates (§ 97 Abs. 2),
2. Wahlrecht und Wählbarkeit zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat (§ 100).
(3) Die Kundmachung der Wahlausschreibung hat außer in deutscher Sprache in weiteren von den wahlberechtigten Personen häufig verwendeten Sprachen zu erfolgen. Diese werden durch Verordnung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters festgelegt. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Migrantinnen- und Migrantenbeirat zu hören. Jede wahlberechtigte Person kann darüber hinaus gegen Ersatz der Kosten eine Übersetzung der Kundmachung der Wahlausschreibung in der Staatssprache des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, verlangen.