Die Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses sowie des endgültigen Ergebnisses, die Ermittlung der Mandate und der Vorzugsstimmen, die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Personen und das Erstellen der Niederschrift der Stadtwahlbehörde sind unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 79 bis 83 getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und der Wahl der Bezirksräte durchzuführen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden