(1) Neben dem von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter übergebenen leeren Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates erhält die wählende Person einen Stimmzettel für die Wahl des Bezirksrates.
(2) Handelt es sich um eine Wahlkartenwählerin/einen Wahlkartenwähler und hat sie/er einen Stimmzettel für die Wahl des Bezirksrates nicht zur Verfügung, so ist ihr/ihm für die Wahl des Bezirksrates ein Stimmzettel für jenen Stadtbezirk auszuhändigen, in dem sie/er im WählerInnenverzeichnis eingetragen ist.
(3) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und der Stimmzettel für die Wahl des Bezirksrates sind jedenfalls in ein Wahlkuvert zu geben.
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