(1) Die Einbringung von Wahlvorschlägen ist für einen, mehrere oder alle Stadtbezirke möglich.
(2) Wahlwerbende Gruppen, die sowohl für den Gemeinderat als auch für die Bezirksräte kandidieren, haben ihre Wahlvorschläge gesondert vorzulegen.
(3) Der Wahlvorschlag für einen Bezirksrat bedarf der Unterstützung jener wahlberechtigten Personen der Gemeinde, die im jeweiligen Stadtbezirk ihren Hauptwohnsitz haben und dort in der Wählerevidenz eingetragen sind. Der Wahlvorschlag muss von wenigstens einem Mitglied des Bezirksrates unterschrieben oder von zehn wahlberechtigten Personen je zur Besetzung gelangendem Bezirksratssitz unterstützt werden. In der Unterstützungserklärung (Muster Anlage 8) ist der Familienname und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der wahlberechtigten Person anzuführen.
(4) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben sowie den Stadtbezirk, für welchen der Wahlvorschlag gilt;
2. die Liste von höchstens doppelt so vielen wahlwerbenden Personen, wie Bezirksratssitze in diesem Bezirk zur Besetzung gelangen, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit, des Berufes sowie allfälliger akademischer Grade und im Falle des § 91 Z 1 der Wohnadresse jeder wahlwerbenden Person, und im Falle des § 91 Z 2 der Wohn- und Berufsadresse jeder wahlwerbenden Person;
3. die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse), die die Voraussetzungen des § 91 erfüllen muss.
(5) Das gleichzeitige Kandidieren derselben wahlwerbenden Person auf je einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl der Bezirksräte ist zulässig.
(6) Im Übrigen gelten die den Gemeinderat betreffenden Bestimmungen über Wahlvorschläge (§§ 39 ff.) mit der Maßgabe sinngemäß, dass die wahlwerbenden Gruppen an die Gemeinde einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 150 Euro nur für den jeweils ersten eingebrachten Wahlvorschlag zu leisten haben. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des ersten Wahlvorschlages bei der Stadtwahlbehörde zu entrichten. Wird der Kostenbeitrag nicht geleistet, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(7) Wird der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag rückzuerstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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