§ 91 § 91 — Gemeindewahlordnung Graz 2012
Gliederung
2. Hauptstück Wahl der Bezirksräte
§ 91 § 91
Für die Wahl des Bezirksrates sind, außer den im § 38 genannten Voraussetzungen,
1. der Hauptwohnsitz im Bezirk oder
2. die Berufsausübung im Bezirk
erforderlich.
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