(1) Das Wahlrecht zu den Bezirksräten steht den zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindeeinwohnerinnen/ Gemeindeeinwohnern nur hinsichtlich jenes Stadtbezirkes zu, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben und auch im Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl eingetragen sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl des Bezirksrates seines Hauptwohnsitzbezirkes nur eine Stimme.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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