(1) Die Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleiter, die/der nach dem § 6 Abs. 2 allfällig zu bestellende ständige Vertreterin/ Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Wahlleiterinnen/Wahlleiter der Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 10 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber derjenigen/demjenigen, die/der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einer/einem von dieser/diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.
(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Wahlleiterinnen/Wahleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte, die den Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Wahlleiterinnen/Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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