(1) Bezirksräte sind für jeden Stadtbezirk zu wählen. Der Bezirksrat besteht in Stadtbezirken bis zu 10.500 Einwohnerinnen/Einwohnern mit Hauptwohnsitz aus sieben Mitgliedern. Diese Zahl erhöht sich je weitere 1.500 Einwohnerinnen/Einwohner mit Hauptwohnsitz um ein Mitglied, wobei die Höchstzahl 19 beträgt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Stadtbezirken zu wählenden Mitglieder des Bezirksrates ein Überhang von mehr als 750 Einwohnerinnen/Einwohnern mit Hauptwohnsitz, ist die Zahl der Mitglieder um eins zu erhöhen, doch darf auch in diesem Fall die Höchstzahl von 19 Mitgliedern nicht überschritten werden.
(2) Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Bezirksräte ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz) zu ermitteln und als Verordnung kundzumachen. Diese Verordnung ist allen Wahlen der Bezirksräte zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung an bis zur Kundmachung des Ergebnisses der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.
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