(1) Die Wahl der Bezirksräte ist gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl und für dieselbe Wahlperiode durchzuführen. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des 1. Hauptstückes auf die Wahl der Bezirksräte sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Wahl der Bezirksräte ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderates ortsüblich kundzumachen. Die Wahlausschreibung hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Bezirksräte im jeweiligen Stadtbezirk sowie die gesetzlichen Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu enthalten. Als Stichtag für die Wahl der Bezirksräte gilt der Stichtag für die Wahl des Gemeinderates.
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