(1) Wahlwerbende Personen, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber verlangt haben. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Wahlvorschlag.
(2) Nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber auf Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl werden von der Stadtwahlleiterin/vom Stadtwahlleiter auf das freigewordene Gemeinderatsmandat berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach Abs. 1. Der Name der einberufenen nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber ist zu verlautbaren.
(3) Lehnt eine nicht gewählte Bewerberin/ein nicht gewählter Bewerber, die/der auf ein freigewordenes Gemeinderatsmandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt sie/er dennoch in der Reihe auf der Liste der nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber, in diesem Fall hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die nächstgereihte nicht gewählte Bewerberin/den nächstgereihten nicht gewählten Bewerber einzuberufen.
(4) Eine nicht gewählte Bewerberin/Ein nicht gewählter Bewerber auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Stadtwahlbehörde ihre/seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Stadtwahlbehörde zu verlautbaren.
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