(1) Binnen drei Tagen, gerechnet vom Ablauf des ersten Tages der Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 84), können von den an der Wahlbewerbung beteiligt gewesenen wahlwerbenden Gruppen durch ihre zustellungsbevollmächtigten Personen bei der Stadtwahlbehörde gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen schriftlich Einsprüche erhoben werden.
(2) In den Einsprüchen ist glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, können solche Einsprüche ohne weitere Überprüfung zurückgewiesen werden.
(3) Werden begründete Einsprüche erhoben, so überprüft die Stadtwahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Wahlakten das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Stadtwahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung nach § 84 zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Stadtwahlbehörde die Einsprüche abzuweisen.
(5) Andere als die in den Abs. 2 bis 4 genannten Überprüfungen und Richtigstellungen stehen der Wahlbehörde nicht zu.
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