Die Stadtwahlbehörde hat sodann die endgültigen Wahlergebnisse (§ 80 Abs. 1), gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, sowie die Namen der gewählten wahlwerbenden Personen und der nicht gewählten wahlwerbenden Personen für den Gemeinderat unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung von Einsprüchen nach § 85 sobald als möglich durch öffentlichen Anschlag ortsüblich kundzumachen und auf die Dauer einer Woche zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt anzugeben, an dem sie angeschlagen wurde. Der Kundmachungsinhalt ist auch im Internet bereitzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
Rückverweise
Keine Verweise gefunden