(1) Die Stadtwahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. Ort und Zeit der Amtshandlung;
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;
3. die allfälligen Feststellungen gemäß § 80 Abs. 1;
4. das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Gemeindebereich in der nach § 79 Abs. 3 gegliederten Form;
5. die Namen der von jeder Gruppenliste gewählten wahlwerbenden Personen für den Gemeinderat in der Reihenfolge ihrer im Gemeindebereich erzielten Vorzugsstimmen;
6. die Namen der Ersatzmitglieder für den Gemeinderat in der im § 87 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge unter Beifügung der Vorzugsstimmen.
(3) Die Niederschrift gemäß Abs. 2, die gemäß § 46 veröffentlichten Wahlvorschläge sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß § 75 Abs. 3 bilden den Wahlakt der Stadtwahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden und die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler entsprechend § 53 Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen. Eine Gleichschrift davon ist umgehend der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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