(1) Die auf eine Gruppe gemäß § 80 Abs. 4 entfallenden Mandate werden auf die wahlwerbenden Personen dieser wahlwerbenden Gruppe nach den folgenden Bestimmungen zugewiesen.
(2) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen wahlwerbenden Personen zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Anzahl der Vorzugsstimmen einer jeden wahlwerbenden Person, wobei die Reihenfolge mit der Anzahl der meisten Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten hiernach zwei oder mehrere wahlwerbende Personen auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden wahlwerbenden Gruppe zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Wahlgruppe zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der wahlwerbenden Personen auf der Gruppenliste maßgebend.
(3) Mandate einer wahlwerbenden Gruppe, die aufgrund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an wahlwerbende Personen vergeben werden können, sind den wahlwerbenden Personen in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Gruppenliste angeführt sind. Hierbei bleiben wahlwerbende Personen außer Betracht, die bereits aufgrund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(4) Nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hierbei sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
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