(1) Die Gesamtzahl der einer wahlwerbenden Person zugeteilten Vorzugsstimmen ist für den gesamten Gemeindebereich zu ermitteln.
(2) Zu diesem Zwecke ermittelt die Stadtwahlbehörde aufgrund der ihr gemäß § 77 übermittelten Wahlakten und der im Weg der Briefwahl eingelangten miteinzubeziehenden Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die jede auf dem Stimmzettel eingetragene wahlwerbende Person der gewählten Gruppenliste erreicht hat. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in dem Vorzugsstimmenprotokoll der Stadtwahlbehörde festzuhalten.
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