(1) Hierauf überprüft die Stadtwahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 übermittelten Wahlakten die Sprengelwahlergebnisse, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 79 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig.
(2) Die zu vergebenden Gemeinderatsmandate werden auf die Listen der wahlwerbenden Gruppen mittels der Wahlzahl verteilt.
(3) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet. Die für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Die achtundvierziggrößte der nach ihrer Größe so angeschriebenen Zahlen ist die Wahlzahl.
(4) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Gemeinderatsmandate, als die Wahlzahl in ihrer Gruppensumme enthalten ist.
(5) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein oder mehrere noch zu vergebende Gemeinderatsmandate den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(6) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Stadtwahlbehörde zu ziehen.
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