(1) Die Stadtwahlbehörde hat für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gemäß § 33 Abs. 2 spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese wahlberechtigten Personen aufsuchen.
(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der/des Vorsitzenden hat die Bürgermeister/der Bürgermeister eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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