(1) Die Stadtwahlbehörde hat zunächst die gemäß § 63 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten zu zählen. Anschließend sind die Wahlkarten anhand des auf diesen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen und bis zur Auszählung (Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(2) Die Stadtwahlbehörde hat am Wahltag die von den Sprengelwahlbehörden in verschlossenen Umschlägen oder vergleichbaren Umschließungen übermittelten beige-farbenen Wahlkuverts der Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler zu mischen und nach dem Öffnen der Wahlkuverts die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und die Feststellungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 zu treffen. Auf dieselbe Weise sind auch die von den besonderen Wahlbehörden gemäß § 67 Abs. 4 übernommenen Wahlkuverts zu behandeln.
(3) Für die Wahl in den Gemeinderat hat die Stadtwahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 74 Abs. 6 bekanntgegebenen Sprengelwahlergebnisse und aufgrund des von ihr nach Abs. 2 ermittelten Ergebnisses das vorläufige Wahlergebnis für den gesamten Gemeindebereich nach den Vorschriften des § 80 Abs. 2 bis 4 zu ermitteln. Sie stellt fest:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen;
5. die Wahlzahl;
6. die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Gemeinderatsmandate;
7. die Anzahl der Vorzugsstimmen, die auf jede wahlwerbende Person der einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallen sind.
(4) Am Tag nach der Wahl, 9:00 Uhr, hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzerinnen/Beisitzer und allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die brieflich eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 63 Abs. 5 von den Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Stadtwahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten hinsichtlich der Voraussetzungen zur Einbeziehung gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 5 zu prüfen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt ungeöffnet anzuschließen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Stadtwahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Gruppensummen).
(5) Sodann hat die Stadtwahlbehörde das Wahlergebnis der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Stadtwahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jede wahlwerbende Person auf den Gruppenlisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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