LandesrechtSteiermarkLandesesetzeGemeindewahlordnung Graz 2012§ 77

§ 77Übermittlung des Wahlaktes an die Stadtwahlbehörde

In Kraft seit 04. September 2012
Up-to-date

Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sind sodann der Stadtwahlbehörde in verschlossenen Umschlägen in der von ihr vorgeschriebenen Weise zu übermitteln.

Rückverweise