§ 77 Übermittlung des Wahlaktes an die Stadtwahlbehörde — Gemeindewahlordnung Graz 2012
Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sind sodann der Stadtwahlbehörde in verschlossenen Umschlägen in der von ihr vorgeschriebenen Weise zu übermitteln.