§ 77 § 77 — Gemeindewahlordnung Graz 2012
Gliederung
1. Hauptstück Wahl des Gemeinderates
9. Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
§ 77 § 77
Rückverweise
Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sind sodann der Stadtwahlbehörde in verschlossenen Umschlägen in der von ihr vorgeschriebenen Weise zu übermitteln.
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